(1) Dem Sozialhilfeausschuss gehören an
- a) als beschließende Mitglieder
- 1. der Oberbürgermeister oder der von diesem bestellte Vertreter als Vorsitzender;
- 2. zwölf Stadtratsmitglieder;
- b) als beratende Mitglieder
zwölf erfahrene Personen, insbesondere Vertreter von
- 1. Verbänden der freien Wohlfahrtspflege;
- 2. in der Landeshauptstadt München wirkenden Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind;
- 3. Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern;
- c) als Sachverständiger der Leiter des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt München oder der von ihm bestellte Vertreter.
(2) Die beratenden Mitglieder nach Abs. 1 Buchst. b) müssen nach dem Gemeindewahlgesetz wählbar sein; sie brauchen jedoch ihren Aufenthalt nicht im Bereich der Landeshauptstadt München zu haben.
(3) Bezüglich der Rechte und Pflichten der beratenden Mitglieder nach Abs. 1 Buchst. b) gelten – soweit sie Gemeindebürger sind – die Artikel 19 und 20 der Gemeindeordnung.
Der § 38 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München gilt entsprechend. Werden Personen, die nicht Gemeindebürger sind, zu beratenden Mitgliedern berufen, gelten die vorgenannten Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung entsprechend.