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Zitierfest

MucSozialhilfeausschussS · Sozialhilfeausschusssatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucSozialhilfeausschussS – Mitglieder des Sozialhilfeausschusses

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 18.07.1990.

(1) Dem Sozialhilfeausschuss gehören an

  • a) als beschließende Mitglieder
  • 1. der Oberbürgermeister oder der von diesem bestellte Vertreter als Vorsitzender;
  • 2. zwölf Stadtratsmitglieder;
  • b) als beratende Mitglieder

zwölf erfahrene Personen, insbesondere Vertreter von

  • 1. Verbänden der freien Wohlfahrtspflege;
  • 2. in der Landeshauptstadt München wirkenden Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind;
  • 3. Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern;
  • c) als Sachverständiger der Leiter des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt München oder der von ihm bestellte Vertreter.

(2) Die beratenden Mitglieder nach Abs. 1 Buchst. b) müssen nach dem Gemeindewahlgesetz wählbar sein; sie brauchen jedoch ihren Aufenthalt nicht im Bereich der Landeshauptstadt München zu haben.

(3) Bezüglich der Rechte und Pflichten der beratenden Mitglieder nach Abs. 1 Buchst. b) gelten – soweit sie Gemeindebürger sind – die Artikel 19 und 20 der Gemeindeordnung.

Der § 38 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München gilt entsprechend. Werden Personen, die nicht Gemeindebürger sind, zu beratenden Mitgliedern berufen, gelten die vorgenannten Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung entsprechend.

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