(1) Bei der Landeshauptstadt München wird ein Sozialhilfeausschuss als ständiger beschließender Ausschuss gebildet; Art. 32 Abs. 5 GO findet keine Anwendung. Der Sozialhilfeausschuss hat die Aufgabe, über alle Angelegenheiten der Sozialhilfe von grundsätzlicher, aber auch über solche von allgemeiner Bedeutung zu beschließen.
(2) Der Sozialhilfeausschuss nimmt, soweit nicht der Ausschuss für Jugend, Familie und Soziales oder der Jugendwohlfahrtsausschuss zuständig sind, insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1. Vorbereitung des Einzelplanes 4 – Teil Sozialhilfe im Sinne der §§ 1, 8 und 10 BSHG – des Kommunalen Haushaltsplanes;
- 2. Festsetzung der Regelsätze nach Art. 16 AGBSHG;
- 3. Festsetzung des Taschengeldes nach Art. 17 AGBSHG;
- 4. Festsetzung der Weihnachtsbeihilfen und der Heizungshilfen;
- 5. Erlass allgemeiner Richtlinien über den Vollzug des BSHG;
- 6. Berufung der im Widerspruchsverfahren einzuschaltenden sozial erfahrenen Personen nach Art. 23 AGBSHG;
- 7. Entscheidung über die planerischen Gesamtkonzeptionen im Bereich der sozialen Einrichtungen und Dienste, die zum Vollzug des BSHG notwendig sind. Die im Planungsvollzug zu treffenden Entscheidungen sind dem Ausschuss für Jugend, Familie und Soziales vorbehalten;
- 8. Gewährung von Zuwendungen an Dritte im Rahmen der Förderrichtlinien (Regelförderung) für Aufgaben, die sie im Bereich der Sozialhilfe erfüllen, im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, soweit es sich nicht um laufende Angelegenheiten handelt;
- 9. Übertragung von Aufgaben nach § 10 Abs. 5 BSHG an Verbände der freien Wohlfahrtspflege.