(1) Der Sozialhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der beschließenden Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist und wenn mindestens zwei beratende Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gelten bezüglich des Geschäftsganges die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) In Angelegenheiten, deren Vollzug eine Änderung der Haushaltsansätze voraussetzt und in Angelegenheiten gem. §§ 1 – 4 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München vom 3. Mai 1978 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 26. Juli 1978 erfolgt die endgültige Beschlussfassung durch die Vollversammlung.