(1) Eine erteilte Erlaubnis kann insbesondere widerrufen werden, wenn
- 1. dies für die Sicherheit, Leichtigkeit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutze der Straßen oder aus anderen straßenrechtlichen Gründen erforderlich ist oder wird oder
- 2. der/ die Erlaubnisnehmer/ -in die ihm/ ihr erteilten Auflagen nicht erfüllt.
(2) Die Art. 48 und 49 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) bleiben unberührt.
(3) Bereits erteilte Erlaubnisse für mobile Fahrradständer (vgl. § 16 dieser Richtlinien) auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltenden Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München können widerrufen werden, wenn aufgrund eines vom Stadtrat beschlossenen Fahrradabstellkonzepts eine dezentrale Fahrradabstellanlage vorhanden oder geplant ist, die Entfernung zwischen dem genehmigten Standort des mobilen Fahrradständers und dem Standort der vorhandenen oder geplanten festen Fahrradabstellanlage maximal 10 m beträgt und die Stellplatzbilanz ausgeglichen ist (adäquater Ersatz). § 33 Abs. 2 dieser Richtlinien bleibt unberührt.