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Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 8 MucSoNuRL – Erlaubnisversagung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Neben den im III. Teil dieser Richtlinien aufgeführten nicht erlaubnisfähigen Sondernutzungen ist die Erlaubnis zudem zu versagen, wenn

  • 1. durch die Sondernutzung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann; dies ist in der Regel der Fall, wenn
  • a) Flächen der Feuerwehr in ihrer Nutzbarkeit wesentlich eingeschränkt werden;
  • b) die Einhaltung der Hilfsfrist der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes in wesentlichem Maß gefährdet ist;
  • 2. durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann; dies ist in der Regel der Fall, wenn
  • a) bei reinen Gehwegen 1,60 m freie Durchgangsbreite nicht gewährleistet ist. Diese Mindestdurchgangsbreite kann im Einzelfall erhöht werden, wenn dies unter Beachtung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist;
  • b) bei angrenzendem Radweg 1,90 m und bei Schräg- oder Senkrechtparkern 2,30 m als freie Durchgangsbreite nicht gewährleistet ist;
  • 3. die Straßenreinigungsarbeiten bzw. der Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können;
  • 4. Gebäudeausladungen näher als 0,70 m an die Randsteinkante heran reichen oder
  • 5. sich die Unterkante einer über der öffentlichen Verkehrsfläche angebrachten Sondernutzung, die baulich fest mit einem Gebäude verbunden ist, in einer Höhe vom Boden von weniger als 2,50 m befindet (lichte Durchgangshöhe).

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderen rechtlich geschützten Interessen der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • 1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke oder privater Ladenflächen erreicht werden kann;
  • 2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann;
  • 3. die Straße, z.B. Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann oder durch die Art der Sondernutzung Wurzeln, Stämme oder Kronen von Bäumen beschädigt oder Baumstandorte durch Überbauung oder Bodenverdichtung beeinträchtigt werden können und der/ die Erlaubnisnehmer/ - in nicht hinreichend Gewähr dafür bietet, dass die Beschädigung auf seine/ ihre Kosten unverzüglich wieder behoben wird;
  • 4. durch eine Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird;
  • 5. durch die Erlaubnis der Sondernutzung oder durch Häufung von Sondernutzungen das Stadtbild beeinträchtigt wird sowie
  • 6. bei Kollision zweier oder mehrerer Sondernutzungen der anderen Sondernutzung nach erfolgter Abwägung der Vorrang gebührt oder der Anliegergebrauch durch die Sondernutzung beachtlich eingeschränkt würde und dieser daher der Sondernutzung vorgeht.

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