(1) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt und kann unter Bedingungen und Auflagen und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.
(2) Durch eine aufgrund dieser Richtlinien gewährte Erlaubnis wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach sonstigen Vorschriften vorbehaltlich des § 4 Abs. 2 dieser Richtlinien nicht berührt.