(1) Die Beendigung einer auf unbestimmte Zeit erlaubten Sondernutzung ist der Landeshauptstadt München vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die für einen bestimmten Zeitraum erlaubte Sondernutzung früher endet.
(3) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn der Sondernutzer den Beendigungszeitpunkt nachgewiesen hat.