Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 11 MucSoNuRL – Kosten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Für die Sondernutzungsausübung gilt die Sondernutzungsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung. In bestehenden Konzessionsvereinbarungen sowie in Werbenutzungsverträgen getroffene Regelungen bleiben unberührt.

(2) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Landeshauptstadt München als Träger der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Landeshauptstadt München kann in begründeten Fällen angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, bleibt unberührt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 11 MucSoNuRL nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 11 MucSoNuRL? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten