(1) Für die Sondernutzungsausübung gilt die Sondernutzungsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung. In bestehenden Konzessionsvereinbarungen sowie in Werbenutzungsverträgen getroffene Regelungen bleiben unberührt.
(2) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der Landeshauptstadt München als Träger der Straßenbaulast zusätzlich entstehen. Die Landeshauptstadt München kann in begründeten Fällen angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben, bleibt unberührt.