Die Gewährung der Sondernutzung geschieht durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag bei
- a) Nutzungen, die unter der Straßenoberfläche stattfinden sowie bei
- b) Nutzungen, die über der Straßenoberfläche Zwecken der öffentlichen Versorgung dienen (Art. 22 Abs. 2 BayStrWG), es sei denn, dass der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird.