(1) Zum kommunikativen Gemeingebrauch im Sinne von § 3 Abs. 2 dieser Richtlinien gehören in der Regel das unentgeltliche nichtgewerbliche Verteilen von Handzetteln oder anderen Druckerzeugnissen ohne zusätzliche Hilfsmittel (z.B. Informationsstände), sofern der Schwerpunkt inhaltlich und qualitativ auf Meinungsäußerungen und Beiträgen allgemein religiöser, weltanschaulicher, historischer oder politischer Art gerichtet ist.
(2) Das gewerbliche, d.h. das auf Gewinnerzielung gerichtete Verteilen oder Auslegen von Handzetteln oder ähnlichen Druckerzeugnissen (insbesondere Werbe- und Annoncenblätter ohne stadtteilsbezogenen redaktionellen Teil) sowie der Verkauf derartiger Erzeugnisse stellen demgegenüber in der Regel eine nicht erlaubnisfähige Sondernutzung dar. Eine Ausnahme hiervon bilden die Promotionsflächen, die jeweils in der gültigen Fassung der Veranstaltungsrichtlinien geregelt sind sowie die Geschäftseröffnungen (vgl. § 15 Abs. 4 Nr. 3 dieser Richtlinien).