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Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 14 MucSoNuRL – Verkauf und Verteilen von Presseerzeugnissen mit überwiegend redaktionellem Teil oder mehrseitigem stadtteilsbezogenen redaktionellen Teil als erlaubnisfähige Sondernutzung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Eine in der Regel erlaubnisfähige Sondernutzung stellen dar:

  • 1. die Aufstellung von Zeitungsentnahmegeräten zum Verkauf sowie zur unentgeltlichen Entnahme von Presseerzeugnissen in gewerblicher Absicht;
  • 2. der Verkauf von Presseerzeugnissen im Umhergehen sowie deren Verkauf von einem Stand aus sowie
  • 3. das unentgeltliche Verteilen von Presseerzeugnissen im Umhergehen bzw. von einem Stand aus in gewerblicher Absicht.

(2) Im Geltungsbereich der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung werden keine Zeitungsentnahmegeräte zugelassen.

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