(1) Eine in der Regel erlaubnisfähige Sondernutzung stellen dar:
- 1. die Aufstellung von Zeitungsentnahmegeräten zum Verkauf sowie zur unentgeltlichen Entnahme von Presseerzeugnissen in gewerblicher Absicht;
- 2. der Verkauf von Presseerzeugnissen im Umhergehen sowie deren Verkauf von einem Stand aus sowie
- 3. das unentgeltliche Verteilen von Presseerzeugnissen im Umhergehen bzw. von einem Stand aus in gewerblicher Absicht.
(2) Im Geltungsbereich der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung werden keine Zeitungsentnahmegeräte zugelassen.