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Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 15 MucSoNuRL – Nutzung durch den Anlieger bzw. Gewerbetreibenden

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Zu dem dem Gemeingebrauch unterliegenden Anliegergebrauch im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser Richtlinien, für den es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, gehören in der Regel insbesondere:

  • 1. Geschäftswerbende Hinweisschilder (sogenannte Eigenwerbeanlagen) an der Stätte der eigenen Leistung, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Straßenraum hineinragen;
  • 2. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Kellerschächte (Licht-, Luft- und Ladeschächte);
  • 3. Treppenanlagen, Trittstufen, Aufzugsschächte, private Verkehrsspiegel, Einwurfs-vorrichtungen sowie den Vorschriften der Tz. 4.3.8 der DIN 18040-1 entsprechende Rampen zur barrierefreien Erschließung von Gebäuden, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Private Verkehrsspiegel im Übrigen sind nicht erlaubnisfähig.

(2) Der Anliegergebrauch ist nur insoweit geschützt, als er mit den rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und anderen geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, vereinbar ist.

(3) Unter den Gemeingebrauch fallen die von Gewerbetreibenden oder sonstigen Anbietern aufgestellten betriebsbereiten Fahrräder, Segways und ähnlicher Fortbewegungsmittel zum Zwecke der Vermietung, sofern diese mit Hilfe eines Mobiltelefons oder dergleichen, d.h. unmittelbar im öffentlichem Straßenraum, angemietet werden können, sofern nicht § 15 Abs. 4 Nr. 6 - 8 dieser Richtlinien einschlägig sind.

(4) Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel:

  • 1. Treppenanlagen, Erker, Vordächer, Balkone, Trittstufen und ähnliche Gebäudeausladungen, Aufzugsschächte, Einwurfsvorrichtungen sowie den Vorschriften der Tz. 4.3.8 der DIN 18040-1 entsprechende Rampen zur barrierefreien Erschließung von Gebäuden, die über 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;
  • 2. Geschäftswerbende Hinweisschilder (sogenannte Eigenwerbeanlagen) an der Stätte der eigenen Leistung über 15 cm Ausladung;
  • 3. an drei Tagen pro Kalenderjahr das Aufstellen von beweglichen Einrichtungs- und Dekorationselementen vor Gewerbebetrieben zu Präsentations- und Werbezwecken (temporäre Sondernutzung); bei Geschäftsneueröffnungen sowie „runden“ Jubiläen ab dem fünfjährigem Bestehen sind Aktionen wie z.B. das Verteilen von Flyern und Luftballons, die kostenlose Abgabe von Popcorn, das Aufstellen eines Glücksrades ohne Einsatz, der Aufbau eines Pavillons ohne Seitenwände (max. 9 m²), der Einsatz von Promotern sowie das Verteilen von sog. Give-Aways an in der Regel einem Aktionstag zulässig. Die Fläche für die geplante Aktion darf grundsätzlich nicht breiter sein als die eigene an den öffentlichen Verkehrsgrund angrenzende Ladenfront;
  • 4. das Aufstellen von Zeitungskisten direkt an der Hauswand auf dem Gehweg vor dem Gewerbebetrieb zur Lagerung bei Lieferung der Presseerzeugnisse;
  • 5. die Aufstellung von Sitzgelegenheiten mit einer Ausladung von maximal 0,80 m und einer Fläche unter 10 m2 während der Ladenöffnungszeit auf dem Gehsteig direkt an der Hausfassade vor einem Ladengeschäft. Für Flächen mit Außenbewirtung gilt § 23 dieser Richtlinien abschließend;
  • 6. die Aufstellung von betriebsbereiten Fahrrädern, Segways und ähnlicher Fortbewegungsmittel direkt vor dem Gewerbebetrieb zum Zwecke der Vermietung, zum Zwecke des Verkaufs sowie vor und nach der Reparatur;
  • 7. die von Gewerbetreibenden oder sonstigen Anbietern aufgestellten betriebsbereiten Fahrräder, Segways und ähnliche Fortbewegungsmittel zum Zwecke der Vermietung, sofern diese auf vorgezeichneten bzw. vom Gewerbetreibenden oder sonstigen Anbietern vorgegebenen Flächen aufgestellt sind und
  • 8. die Aufstellung von betriebsbereiten Fahrrädern, Segways und ähnlicher Fortbewegungsmittel zum Zwecke der Durchführung von Stadtführungen

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