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Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 16 MucSoNuRL – Fahrradständer

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Zu dem dem Gemeingebrauch unterliegenden Anliegergebrauch im Sinne des § 3 Absatz 3 dieser Richtlinien, der keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf und insoweit geschützt ist, soweit er nicht mit den rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und anderen geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, kollidiert, gehören in der Regel insbesondere:

  • 1. das Aufstellen mobiler Fahrradständer von Gewerbetreibenden und sonstigen weiteren Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern direkt vor ihren Geschäftsräumen auf dem Gehweg direkt an der Hauswand, sofern die Grundfläche kleiner als 1,00 m² ist und er nicht mehr als 1,00 m Ausladung hat. Die maximale Höhe richtet sich nach der verkehrlichen Situation, darf jedoch 1,5 m nicht überschreiten. Die mobilen Fahrradständer müssen so ausgeführt sein, dass daran einspurige Fahrräder parallel zur Hauswand stehend sowohl kipp- als auch wegrollsicher angeschlossen werden können. Die Anbringung von Eigenwerbung ist bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 m² zulässig, soweit das Schild nicht über den Ständer hinausragt, nicht höher als 0,50 m ist und nur den eigenen Namen, die eigene Firmenbezeichnung oder die Anschrift der Geschäftsinhaberin/ des Geschäftsinhabers aufführt. Sonstige Werbeaufschriften sind unzulässig;
  • 2. waagerecht an Gebäudefassaden angebrachte Anlehngeländer für Fahrräder. Jegliche Anbringung von Werbung ist unzulässig.

(2) Mobile Fahrradständer von Gewerbetreibenden und sonstigen weiteren Dienstleistungserbringern, die nicht unter den in Absatz 1 definierten Gemeingebrauch fallen, bedürfen einer Sondernutzungserlaubnis. Soweit die Aufstellung fahrbahnseitig erfolgt, ist ein Mindestabstand von 0,40 m einzuhalten. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen verkehrlichen Situation, darf aber 1,5 m nicht überschreiten. Die mobilen Fahrradständer müssen so ausgeführt sein, dass daran einspurige Fahrräder sowohl kipp- als auch wegrollsicher angeschlossen werden können. Die Anbringung von Eigenwerbung ist bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 m² zulässig, soweit das Schild nicht über den Ständer hinausragt, nicht höher als 0,5 m ist und nur den eigenen Namen, die eigene Firmenbezeichnung oder die Anschrift des Geschäftsinhabers/ der Geschäftsinhaberin aufführt. Sonstige Werbeaufschriften sind unzulässig.

(3) Zu den nicht erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel das Aufstellen von Fahrradständern und das Anbringen von Anlehngeländern für Fahrräder, die nicht unter Absatz 1 bzw. Absatz 2 fallen sowie sonstige private oder gewerbliche feste Fahrradabstellanlagen. Nicht erlaubnisfähig sind zudem mobile Fahrradständer, wenn aufgrund eines städtischen Fahrradabstellkonzepts eine städtische Fahrradabstellanlage vorhanden oder geplant ist, die Entfernung zwischen dem beantragten Standort des mobilen Fahrradständers und dem Standort der vorhandenen oder geplanten festen Fahrradabstellanlage maximal 10 m beträgt und die Stellplatzbilanz ausgeglichen ist (adäquater Ersatz).

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