(1) Unbeschadet von §§ 15 - 16 dieser Richtlinien können für im Rahmen von städtisch geförderten bzw. vom Stadtrat beschlossenen Mobilitätskonzepten aufgestellte Fahrräder bzw. andere Verkehrsmittel sowie aufgestellte Infrastruktureinrichtungen Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden.
(2) Für sonstige Mobilitätskonzepte werden keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt.