(1) Ladeeinrichtung im Sinne dieser Richtlinie sind physikalische Anlagen mit Anschluss an das Stromversorgungsnetz einschließlich weiteren erforderlichen Nebeneinrichtungen (z.B. Wandlermessschrank, Transformator) an einem bestimmten Ort, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen.
(2) Bei den Ladepunkten erfolgt eine Unterscheidung zwischen Normalladepunkten und Schnellladepunkten. Ein Normalladepunkt bezeichnet einen Ladepunkt mit einer Leistung von höchstens 22 kW für die Übertragung von Strom an ein elektrisch betriebenes Fahrzeug. Schnellladepunkte sind Ladepunkte mit einer Leistung von mehr als 22 kW für die Übertragung von Strom an ein elektrisch betriebenes Fahrzeug.
(3) Sollte zwischen der Ladeeinrichtung gemäß Abs. 1 und dem Anschluss an das Stromversorgungsnetz die Verlegung von privaten Leitungen im Untergrund des öffentlichen Raums notwendig sein, ist zudem eine Sondernutzung nach bürgerlichem Recht (Gestattungsvertrag) nach Art. 22 BayStrWG erforderlich. Dies kann auch bei größeren Fundamenten notwendig werden.
(4) Für neu zu errichtende Ladeeinrichtungen gemäß der Absätze 1 und 2 können nach Durchführung eines erfolgreichen, vom Stadtrat für die jeweilige Ladeart (Normal- bzw. Schnellladen) beschlossenen Auswahlverfahrens und bei Einhaltung der Standorteignungskriterien gemäß den Absätzen 5 bis 18, die notwendigen Genehmigungen erteilt werden. Außerhalb von in diesem Paragrafen definierten Ausnahmefällen sowie besonders begründeten Einzelfällen im Sinne von § 32 dieser Richtlinie sind neu zu errichtende Ladeeinrichtungen im Stadtgebiet nicht genehmigungsfähig.
(5) Eine Ladeeinrichtung ist nur genehmigungsfähig, wenn die betroffenen Stellflächen eines beantragten Standortes nicht unter die folgenden Ausschlusskriterien fallen:
- a) gesetzliches Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 StVO
- b) absolutes (Zeichen 283 StVO) und eingeschränktes (Zeichen 286 StVO) Haltverbot, ausgenommen sind Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten
- c) amtlich beschilderte Feuerwehrzufahrten
- d) Stellflächen mit einer Kurzzeitparkregelung bis max. 2 Stunden (mit Parkscheibe / mit Parkschein), ausgenommen sind Parkraumbewirtschaftungszonen innerhalb von Zeichen 314.1 und 314.2 StVO
- e) zulässiges Parken auf Gehwegen mit Zeichen 315 StVO
- f) Stellflächen mit Parkbevorrechtigungen mit Zeichen 314 StVO für Krafträder (Zusatzzeichen 1010-62 StVO), Radverkehr (Zusatzzeichen 1010-52 StVO), Lastenfahrräder (Zusatzzeichen 1010-69 StVO), Elektrokleinstfahrzeuge (Zusatzzeichen 1010-68 StVO) und Kleinkrafträder (Zusatzzeichen 1010-63 StVO)
- g) Stellflächen mit personalisierter Parkbevorrechtigung für schwerbehinderte Menschen (Zeichen 314 und vgl. Zusatzzeichen 1044-11 StVO)
- h) Verkehrsflächen zur Bevorrechtigung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Linienverkehr (z.B. Haltestellenbereiche mit Zeichen 224 StVO)
(6) Die Errichtung einer Ladeeinrichtung an Stellflächen mit Parkbevorrechtigung mit Zeichen 314 StVO für Carsharing Fahrzeuge (Zusatzzeichen 1010-70 StVO) und für schwerbehinderte Menschen (Zusatzzeichen 1044-10 StVO) sowie zur Bevorrechtigung der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (z.B. Taxistandplätze mit Zeichen 229 StVO) ist ausschließlich unter Erhaltung der jeweiligen Zweckbestimmung genehmigungsfähig.
(7) Zwischen einer Ladeeinrichtung und einer Stellfläche für elektrisch betriebene Fahrzeuge dürfen sich keine Radverkehrsanlagen oder für den Radverkehr freigegebenen Verkehrsflächen befinden. Ebenso sind genannte Verkehrsflächen kein zulässiger Aufstellort einer Ladeeinrichtung.
(8) Eine Ladeeinrichtung im Bereich von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 StVO) und Fahrradzonen (Zeichen 244.3 StVO) ist nur genehmigungsfähig, wenn die jeweilige Straße für den allgemeinen Kfz-Verkehr freigegeben ist.
(9) Im Fall der Errichtung einer Ladeeinrichtung auf Fahrbahnniveau ohne bauliche Abgrenzung (z.B. Randbefestigung durch Bordstein) muss die Absicherung mit geeigneten Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3 StVO) erfolgen. Hierbei kommen insbesondere Absperrschranke (Zeichen 600 StVO), Sperrpfosten (Zeichen 600-60 StVO) und Leitbake (Zeichen 605 StVO) in Betracht.
(10) Durch den Standort der Ladeeinrichtung hervorgerufene nicht vertretbare Beeinträchtigungen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs sind nicht zulässig. Diese liegen insbesondere vor, wenn die für den fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite verengt wird.
(11) Die Ladeeinrichtung muss bei Aufstellung auf dem Gehweg entlang von Stellflächen in Senkrecht-/Schrägaufstellung einen Abstand von mindestens 0,70 m und entlang von Stellflächen in Längsaufstellung von mindestens 0,30 m zur Fahrbahnabgrenzung (gemessen i.d.R. von der Bordsteinkante) einhalten.
(12) Unter Berücksichtigung der unter Absatz 10 aufgeführten Abstandsmaße ist eine lichte Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m zwischen Ladeeinrichtung und Gehweginnenkante einzuhalten.
(13) Die Sichtbeziehungen auf Querungsanlagen für den Fußverkehr sowie auf Einmündungen und Ein-/Ausfahrten dürfen nicht eingeschränkt werden.
(14) Stellflächen in Längsaufstellung an der Ladeeirichtung haben eine Länge von je 5,80 m aufzuweisen. Sollten die Platzverhältnisse im Einzelfall dies nicht zulassen, kann die Länge auf ein Minimum von 5,50 m je Stellfläche reduziert werden. Im Ausnahmefall kann die Stellflächenlänge für den Zweck der Vermeidung von Restflächen nach Absatz 16 (z.B. innerhalb einer baulichen Parkbucht oder zwischen zwei Grundstückszufahrten) und aus Gründen einer barrierefreien Zugänglichkeit erweitert werden.
(15) Stellflächen in Senkrecht-/Schrägaufstellung an der Ladeeirichtung haben eine Parkstandbreite von je 2,65 m aufzuweisen. Im Ausnahmefall kann die Stellflächenbreite für den Zweck der Vermeidung von Restflächen nach Absatz 16 und aus Gründen der barrierefreien Zugänglichkeit erweitert werden.
(16) Restflächen von < 5,50 m, welche das zulässige Parken von Kraftfahrzeugen in Längsaufstellung ermöglichen, dürfen nicht verbleiben. Bei Senkrecht-/Schrägaufstellung dürfen keine Restflächen von < 2,65 m der Breite des Parkstandes verbleiben.
(17) Der ungehinderte Zugang zu Einrichtungen des Brandschutzes (z.B. Feuerwehrzufahrten, Notausgänge, Notausstiege von U-/S-Bahn und unterirdischen Verkehrsanlagen) und das ungehinderte Benutzen von Einrichtungen des Brandschutzes (z.B. Löschwassereinspeisungen, Bedienvorrichtungen von Brandmeldeanlagen, Feuerwehrschlüsseldepots etc.) darf nicht beeinträchtigt werden. Der ungehinderte Zugang zu Einrichtungen des Brandschutzes ist beeinträchtigt, wenn der Abstand unter 5,00 m liegt. Die Benutzung von Einrichtungen des Brandschutzes ist beeinträchtigt, wenn der Abstand unter 1,00 m liegt.
(18) Bewegungsflächen sowie Gehflächen (nutzbare Gehwegbreite) für die Nutzbarkeit der Ladeeinrichtung müssen für eine verkehrssichere Nutzung geeignet sein. Eine verkehrssichere Nutzung ist insbesondere gegeben, wenn die Verkehrsfläche fest, eben sowie rutschhemmend ist. Dagegen sind beispielsweise Grünflächen (z.B. Straßenbegleitgrün) als Standort einer Ladeeinrichtung nicht genehmigungsfähig.
(19) Die Anbringung von Eigenwerbung ist bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 m² zulässig, soweit der Werbeträger nicht über die Seiten der Ladeeinrichtung hinausragt, nicht höher als 0,50 m ist und nur das Firmenlogo bzw. den eigenen Namen, die eigene Firmenbezeichnung oder die Firmenanschrift aufführt. Sonstige Werbeaufschriften sind unzulässig.
(20) Sofern für das Betreiben einer Ladeeinrichtung separate Nebeneinrichtungen (z.B. Wandlermessschrank, Transformator) erforderlich sind, gelten die Kriterien in diesem Paragraphen entsprechend.
(21) In besonderen Einzelfällen kann eine Ausnahme von den in diesem Paragraphen geregelten regulären Genehmigungsverfahren und Kriterien für die Errichtung von Ladeeinrichtungen für Stellflächen von Sicherheitsbehörden und Institutionen mit öffentlich-rechtlichem Auftrag (z B. Polizeibehörden, Katastrophenschutz, Rettungsdienst) oder für Fahrzeuge des ÖPNV (z.B. MVG-Busse, Taxen) gewährt werden.
Die jeweiligen Stellflächen müssen mit Einreichen des Antrages bereits privilegiert vorbehalten sein und die Gewährleistung einer jederzeitigen Einsatzbereitschaft dienen. Im Falle des ÖPNV können die entsprechenden Stellflächen entsprechend erweitert werden, falls notwendig. Es muss nachgewiesen und begründet werden, dass die Errichtung von Ladeinfrastruktur auf Privatgrund nicht möglich ist.
(22) In besonderen Einzelfällen kann eine Ausnahme von den in diesem Paragraphen geregelten regulären Genehmigungsverfahren und Kriterien für die Testung neuer Technologien im Bereich der Ladeinfrastruktur (z.B. intelligente Lademanagement-Systeme, kontaktlose Ladeoptionen) im Rahmen von Forschungsprojekten gewährt werden. Diese Ausnahme ist maximal für einen Zeitraum von drei Jahren möglich.
(23) Schnellladepunkte können außerhalb des regulären städtischen Auswahlverfahrens im Sinne des Absatz 4 von im Rahmen des Deutschlandnetzes für das Stadtgebiet München berechtigten Unternehmen unter Einhaltung der in Absatz 5 bis 18 genannten Kriterien sowie der Erfüllung ggf. im Rahmen des jeweils notwendigen Genehmigungsverfahrens (z.B. Baugenehmigung) zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen genehmigt werden, sofern eine Errichtung auf Privatgrund nicht möglich ist.