(1) Erlaubnisfreie Sondernutzungen sind:
- 1. Nutzungen, die sich in einer Höhe von mehr als 7 Metern über dem Straßenkörper befinden;
- 2. Gebäudeausladungen wie zum Beispiel Automaten, Balkone, Vordächer, Erker, Markisen/ Baldachine und dergleichen, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen; ebenso unmittelbar an der Hausfassade vor Gewerbebetrieben aufgestellte Sitzgelegenheiten, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, für diese gilt § 15 Abs. 4 Nr. 5 im Übrigen entsprechend;
- 3. unmittelbar vor der Fassade eines Gewerbebetriebes unter allen Bedingungen standsicher aufgestellte, leicht zu transportierende Pflanzgefäße und Abfallsammelbehältnisse mit einem maximalen Durchmesser bzw. einer maximalen Kantenlänge von 0,60 m;
- 4. Anlehn- und Dreiecksleitern, die höchstens drei Stunden zur Durchführung von Arbeiten an Außenfassaden genutzt werden, nicht hingegen (Roll-) Gerüste sowie
- 5. Weihnachtsdekoration während der Weihnachtszeit (Montag nach Totensonntag bis Heilige Drei Könige):
- a) mit der Fassade verbundene oder unmittelbar vor der Fassade aufgestellte Weihnachtsdekoration vor Gewerbebetrieben bis zu einer Ausladung von 1 m;
- b) unmittelbar vor der Fassade aufgestellte einzelne Christbäume bis zu einer Höhe von 2,00 m sowie
- c) gewerbebetriebsunabhängige Weihnachtsdekoration an oder über der Straße.
(2) Nutzungen nach Absatz 1 sind unzulässig, wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Dies ist in der Regel unter den in § 8 Abs. 1 dieser Richtlinien genannten Voraussetzungen der Fall.
(3) Für Nutzungen, die in Art und Umfang über die in Absatz 1 genannten Nutzungen hinausgehen, kann eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden.