(1) Für Einrichtungen, die zum Betrieb einer Baustelle erforderlich sind (Baustelleneinrichtungen), können Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden.
(2) Für den Bereich innerhalb des Altstadtrings und in Fußgängerzonen gilt:
Führen Aus- oder Umbaumaßnahmen zu außergewöhnlichen und unzumutbaren Härten im Einzelfall oder ist die Nahversorgung, d.h. die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in fußläufiger Entfernung nicht gewährleistet und ist es dem Betroffenen nachweislich nicht möglich, anderweitig seiner wirtschaftlichen Betätigung zum Beispiel durch Anmieten von Räumlichkeiten in der unmittelbaren Umgebung nachzugehen, so kann ihm eine Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufscontainer erteilt werden. An den Nachweis des Härtefalls sowie der nicht bestehenden Möglichkeit, seiner wirtschaftlichen Betätigung anderweitig nachzugehen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Erlaubnis ist auf den zur Abmilderung des Härtefalls zwingend notwendigen Umfang zu beschränken.
(3) Für das restliche Stadtgebiet gilt: Bei Aus- oder Umbaumaßnahmen können Verkaufscontainer genehmigt werden, wenn es den Betroffenen unter Nachweis nicht möglich ist, anderweitige Räumlichkeiten in der unmittelbaren Umgebung anzumieten.
Eine Aufstellung ist in der Regel nur vor dem eigenen Grundstück möglich, es sei denn, der jeweilige Eigentümer eines in der unmittelbaren Umgebung liegenden Grundstücks hat der Errichtung eines Verkaufscontainers schriftlich zugestimmt.
(4) Für das Aufstellen von Nächtigungscontainern für Baustellen und isolierter Sanitäranlagen ohne weitere Baustelleneinrichtung wird in der Regel keine Sondernutzungserlaubnis erteilt.