(1) Verpflichtete/-r im Sinne dieser Richtlinien ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits -erlaubter- oder unerlaubterweise -ausübt.
(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen aus diesen Richtlinien neben dem/ der Erlaubnisnehmer/-in auch den/die Eigentümer/-in oder die/den dinglich Nutzungsberechtigte/-n des Grundstücks.
(3) Bei Baumaßnahmen jeglicher Art sind gegenüber der Stadt der*die Bauherr*in und die bauausführende Firma in gleicher Weise verpflichtet.