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Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 5 MucSoNuRL – Verpflichtete

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Verpflichtete/-r im Sinne dieser Richtlinien ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits -erlaubter- oder unerlaubterweise -ausübt.

(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen aus diesen Richtlinien neben dem/ der Erlaubnisnehmer/-in auch den/die Eigentümer/-in oder die/den dinglich Nutzungsberechtigte/-n des Grundstücks.

(3) Bei Baumaßnahmen jeglicher Art sind gegenüber der Stadt der*die Bauherr*in und die bauausführende Firma in gleicher Weise verpflichtet.

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