(1) Soweit im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nichts anderes bestimmt ist und sofern diese Richtlinien nicht ausdrücklich die Erlaubnisfreiheit normieren, bedarf die Benutzung der in § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Landeshauptstadt München auch dann, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann (vgl. § 1 der Sondernutzungsgebührensatzung in Verbindung mit Art. 22 und 22 a BayStrWG). § 12 dieser Richtlinien bleibt unberührt.
(2) Die Sondernutzung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis und nach Vorliegen aller anderen erforderlichen Genehmigungen und/ oder Erlaubnisse ausgeübt werden. Einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, wenn eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßen-benutzung oder eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder eine Baugenehmigung nach den Vorschriften des Baurechts erteilt wurde. In den Fällen des
§ 8 Abs. 6 FStrG bleibt das Erfordernis einer gesonderten Sondernutzungserlaubnis trotz Erteilung einer Baugenehmigung nach den Vorschriften des Baurechts unberührt.
(3) Der Erlaubnis bedarf auch jegliche Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung. Eine Überlassung der Sondernutzungserlaubnis an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet; eine Änderung der Person ist der Landeshauptstadt München unverzüglich schriftlich anzuzeigen.