(1) Gemeingebrauch ist die Benutzung der in § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien genannten Straßen für den Verkehr im Rahmen ihrer Widmung.
(2) Vom Verkehrszweck erfasst und somit zum Gemeingebrauch zählend ist nicht nur die Nutzung der Straße zum Aufenthalt oder zur Fortbewegung, sondern - vornehmlich auf innerörtlichen Straßen, insbesondere in Fußgängerbereichen (Art. 53 Nr. 2 BayStrWG) - auch die Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern (kommunikativer Gemeingebrauch).
(3) Eigentümer/ -innen und Besitzer/ -innen von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind, dürfen die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile benutzen, soweit diese Benutzung für eine angemessene Nutzung des Anliegergrundstücks oder Anliegergewerbebetriebes erforderlich ist und sich im Rahmen des Ortsüblichen und der Gemeinverträglichkeit hält (Anliegergebrauch).
(4) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Richtlinien über den Gemeingebrauch bzw. kommunikativen Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch hinaus benutzt werden.
(5) Gewerbliche Betätigung im Sinne dieser Richtlinien ist die berufsbezogene Betätigung von Gewerbetreibenden sowie von sonstigen weiteren Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringern.