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Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 2 MucSoNuRL – Geltungsbereich

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Diese Richtlinien gelten für alle in der Baulast der Landeshauptstadt München stehenden Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne von Art. 2 BayStrWG, § 1 Abs. 4 FStrG, sofern keine Sondernutzung nach bürgerlichem Recht vorliegt (vgl. § 12 dieser Richtlinien).

(2) Die ortsrechtlichen Regelungen der Aufgrabungsordnung, der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung, der Satzung über die Dulten und Christkindlmärkte, kommunale Werbenutzungsverträge und bereits abgeschlossene Gestattungsverträge nach bürgerlichem Recht bleiben unberührt.

(3) Für Veranstaltungen gelten ergänzend die Richtlinien für Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Veranstaltungsrichtlinien).

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