(1) Der öffentliche Raum dient dem Gebrauch aller in der Landeshauptstadt München wohnenden und sich aufhaltenden Menschen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Gemeingebrauch als vorrangige Zweckbestimmung für die Bürgerinnen und Bürger gewährleistet ist und ihnen damit genügend Möglichkeiten zur Nutzung für Zwecke der Erholung, der Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben sowie der öffentliche Raum barrierefrei zugänglich und nutzbar ist.
(2) Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Straßenraums werden mit den folgenden Richtlinien gesteuert. Auf diese Weise soll Nutzungskonflikten begegnet und das bestehende Stadtbild als Ausdruck und Zeichen einer gewachsenen urbanen Kultur erhalten werden.
(3) Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen sollen deshalb neben den Belangen der Sicherheit, Leichtigkeit und Ordnung des Verkehrs und der Barrierefreiheit auch städtebauliche und gestalterische Belange Berücksichtigung finden. Zudem werden die Grundsätze der Abfallvermeidung beachtet.
(4) Diese Richtlinien lenken das Ermessen der Verwaltung und tragen somit zur Gleichbehandlung und Rechtssicherheit bei. Zudem dienen die Richtlinien der Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern.