Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmt sich nach Art. 66 BayStrWG bzw. § 23 FStrG.
MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München
§ 34 MucSoNuRL – Ordnungswidrigkeiten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 34 MucSoNuRL nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 34 MucSoNuRL? Zitiere den Wortlaut.“