(1) Sondernutzungen, für die die Landeshauptstadt München vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen bis zum Zeitablauf bzw. Widerruf keiner neuen Erlaubnis nach diesen Richtlinien.
(2) Sofern nach den vor Inkrafttreten dieser Richtlinien geltenden Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München eine Sondernutzung erlaubnisfähig war und dies nun nicht mehr der Fall ist, kann von dem Widerruf der Erlaubnis längstens für zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinien abgesehen werden, sofern bei Widerruf der Erlaubnis eine unbillige Härte entstehen würde. Abweichend von Satz 1 gilt für Freischankflächen: Sofern vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eine Freischankfläche erlaubnisfähig war und diese Erlaubnis nur aufgrund der geänderten Richtlinien vollständig oder teilweise widerrufen werden müsste, wird die genehmigte Freischankfläche bis zu einem Wechsel des Betreibers bzw. einer Änderung der Rechtsform geduldet.
(3) In den Fällen, in denen Nutzungen vor Inkrafttreten dieser Richtlinien der Erlaubnis bedurften und dies nun nicht mehr der Fall ist, entfaltet die Erlaubnis mit Inkrafttreten dieser Richtlinien keine rechtliche Wirkung mehr.
(4) Bestehende vertragliche Regelungen bleiben von diesen Richtlinien unberührt.