(1) Für erhöhte Beet Anlagen auf öffentlichem Grund kann außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung eine Genehmigung erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- 1. Die Anlage hat eine Höhe von wenigstens 0,6 m und höchstens 1,2 m über Bodenniveau sowie eine maximale Grundfläche von 0,72 m²,
- 2. die Einfassung des Beetes besteht aus wetterfesten, stabilen Materialien und ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut,
- 3. die Aufstellung erfolgt straßenseitig und standsicher, aber ohne Verankerung im Boden,
- 4. der Antragsteller / die Antragstellerin bewohnt das Gebäude, oder betreibt ein Gewerbe in dem Gebäude, vor dessen Fassade das Beet aufgestellt werden soll oder kann einen Paten / eine Patin benennen, auf den / die dies zutrifft und
- 5. die Nutzer*innen des Erdgeschosses des dem Hochbeet nächstgelegenen Gebäudes stimmen der Aufstellung schriftlich zu.
(2) Nutzungen nach Absatz 1 sind unzulässig, wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Dies ist in der Regel unter den in § 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Fall.
Vorgaben zu Mindestdurchgangsbreiten sind auch bei der Pflege des Beetes zu wahren, eine Aufstellung ist daher nur genehmigungsfähig, wenn die in § 8 Abs. 1 einschlägige Durchgangsbreite vom Rand der Beet Anlage aus gemessen zur Verfügung steht. Zwischen den Anlagen ist ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.