(1) Zu den sonstigen erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel:
- 1. Tätigkeiten zur Anbahnung einer gewerblichen Verbraucherbefragung/ Marktforschung;
- 2. Plakatständer zur Werbung für Wahlen und politische Veranstaltungen nach Maßgabe der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung);
- 3. das Aufstellen von Wertstoff- oder Altkleidercontainern in räumlichen Zusammenhang mit einer Wertstoffinsel. Eine anderweitige Aufstellung sowie die Aufstellung sonstiger Sammelbehältnisse ist nicht erlaubnisfähig; hiervon ausgenommen sind Abfallsammelbehältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 und § 23 Abs. 9 dieser Richtlinien;
- 4. Glühwein- bzw. Bierbikes oder andere „rollende Theken“;
- 5. offene Bücherschränke und offene Tauschschränke (Kreislaufschränke);
- 6. Gedenkstelen und -tafeln für Opfer des Nationalsozialismus, die den Vorgaben des Stadtratsbeschlusses 14-20 / V 10015 vom 23.11.2017 entsprechen.
(2) Soweit in den Richtlinien nicht ausdrücklich erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel nicht erteilt für:
- 1. das Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie für
- 2. das Überspannen des öffentlichen Straßenraums mit Plakaten oder Bannern.