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Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 31 MucSoNuRL – Sonstige Sondernutzungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Zu den sonstigen erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel:

  • 1. Tätigkeiten zur Anbahnung einer gewerblichen Verbraucherbefragung/ Marktforschung;
  • 2. Plakatständer zur Werbung für Wahlen und politische Veranstaltungen nach Maßgabe der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung);
  • 3. das Aufstellen von Wertstoff- oder Altkleidercontainern in räumlichen Zusammenhang mit einer Wertstoffinsel. Eine anderweitige Aufstellung sowie die Aufstellung sonstiger Sammelbehältnisse ist nicht erlaubnisfähig; hiervon ausgenommen sind Abfallsammelbehältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 und § 23 Abs. 9 dieser Richtlinien;
  • 4. Glühwein- bzw. Bierbikes oder andere „rollende Theken“;
  • 5. offene Bücherschränke und offene Tauschschränke (Kreislaufschränke);
  • 6. Gedenkstelen und -tafeln für Opfer des Nationalsozialismus, die den Vorgaben des Stadtratsbeschlusses 14-20 / V 10015 vom 23.11.2017 entsprechen.

(2) Soweit in den Richtlinien nicht ausdrücklich erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel nicht erteilt für:

  • 1. das Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie für
  • 2. das Überspannen des öffentlichen Straßenraums mit Plakaten oder Bannern.

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