(1) Für Pressetermine zu Themen von allgemeinem öffentlichem Interesse (z.B. staatspolitischer Bildung, Umwelt, Gesundheit, Ernährung) kann eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden. Ein Pressetermin zur Produktwerbung ist nicht zulässig.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich für alle Orte vergeben werden, an denen keine Halteverbote oder Straßensperren erforderlich sind. Der Marienplatz wird nur für städtische oder staatliche Aktionen vergeben.
(3) Die Dauer des Pressetermins ist in der Regel auf zwei Stunden begrenzt. Hinzu kommen Auf- und Abbauzeiten von jeweils bis zu einer Stunde.