Für die Aufstellung von Schaukästen, die der Information einer Gruppe von Personen in der Regel zur Nutzung eines Gebäudes oder zu Aktivitäten in einem Gebäude dienen, kann eine Sondernutzungsgenehmigung erteilt werden. Erfasst sind beispielsweise Aushänge zum Gottesdienst an eine Gemeinde oder Informationen eines Vereins an seine Mitglieder. Die Nutzung des Schaukastens zu Werbezwecken oder die Überlassung des Schaukastens an Dritte ist nicht zulässig. Die Aufstellung hat fassadenseitig vor der Front des Gebäudes zu erfolgen, das mit der Information im Zusammenhang steht.
MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München
§ 29a MucSoNuRL – Schaukästen zu Informationszwecken
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.
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„Was regelt § 29a MucSoNuRL? Zitiere den Wortlaut.“