(1) Für Sondernutzungen, die auf Kommunikation abzielen und ganz oder überwiegend in oder auf Fahrzeugen oder Anhängern stattfinden, kann eine Erlaubnis erteilt werden. Dem Fahrzeug muss hierbei eine zwingende funktionale Bedeutung als Informationsmittel zukommen. Gewerbliche Betätigung jeglicher Art ist keine Kommunikation im Sinne des Satzes 1.
(2) Standplätze für Infomobile werden nach folgenden Maßgaben vergeben:
- 1. Zone A (Altstadt-Fußgängerzone) Im Bereich der Altstadt-Fußgängerzone bestehen ausschließlich Aufstellmöglichkeiten im Bereich der Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 8 (Richard-Strauß-Brunnen) sowie auf dem Karlsplatz (Stachus) vor dem Brunnen. Jedes Infomobil darf höchstens einmal je Kalenderjahr und längstens für einen Kalendertag in der Zone A zugelassen werden.
- 2. Zone B (dem Fußgängerverkehr gewidmete Verkehrsflächen innerhalb des Altstadtrings) Jedes Infomobil darf höchstens einmal je Kalenderhalbjahr und längstens für einen Kalendertag in der Zone B zugelassen werden.
- 3. Zone C (dem Fußgängerverkehr gewidmete Verkehrsflächen auf dem Altstadtring) Jedes Infomobil darf höchstens einmal je Quartal für längstens drei Tage in der Zone C zugelassen werden.
- 4. Zone D (außerhalb des Altstadtrings) Jedes Infomobil darf in jedem Stadtbezirk höchstens einmal je Quartal zugelassen werden. Die jeweilige Aufstelldauer darf drei Tage nicht überschreiten.
(3) Die außerhalb des Fahrzeugs bzw. Anhängers im Sinne des Absatz 1 Satz 1 genutzte Fläche darf 9 m² nicht übersteigen. Das Abstellen von Begleitfahrzeugen ist hierbei nicht zulässig.
(4) Ein Einsatz von Verstärkeranlagen darf nur innerhalb geschlossener Fahrzeuge stattfinden. Eine Übertragung nach außen ist nicht zulässig.