(1) Für Stände, an denen finanzielle Unterstützerinnen und Unterstützer gemeinnütziger Organisationen gewonnen werden sollen, kann eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden. Die Mitgliederwerbung darf ausschließlich durch Mitglieder oder Angestellte dieser Organisationen durchgeführt werden. Die Erlaubnispflicht gilt für alle Formen der unmittelbaren Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen und Unterstützer vor Ort (als Mitglieder oder Spender).
(2) Für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller darf die Durchführung selbst keine gewerbsmäßige Betätigung darstellen.
(3) Je Organisation können bis zu 24 Stände im Kalenderjahr erlaubt werden, wobei dieselbe Örtlichkeit nur an höchstens 5 Tagen im Kalendermonat belegt werden darf.
(4) § 27 Abs. 2 bis 6 dieser Richtlinien gilt entsprechend; § 27 Abs. 9 dieser Richtlinien gilt mit der Maßgabe, dass eine Erlaubnis nur in der Theatinerstraße, Ecke Viscardigasse erteilt werden kann.