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Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 27 MucSoNuRL – Informationsstände

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Für Stände, an denen zu Themen religiöser, weltanschaulicher, historischer oder politischer Art informiert werden soll und die keine Versammlungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) darstellen, können Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden (Informationsstände).

(2) Informationsstände können – vorbehaltlich § 8 dieser Richtlinien - auf allen für den Fußgängerverkehr öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen erlaubt werden.

(3) Das Aufstellen von Pavillons (ohne Seitenwände) kann grundsätzlich erlaubt werden.

(4) Eine Gesamtfläche von insgesamt 9 m² darf nicht überschritten werden.

(5) Die im Zusammenhang mit dem Informationsstand stehenden Tätigkeiten (z.B. Verteilen von Informationsmaterial, Anbahnen oder Durchführen von Informationsgesprächen) sind auf die erlaubte Fläche beschränkt; das Ansprechen außerhalb dieser Fläche darf nicht in aggressiver Form erfolgen oder der Einleitung von Verkaufsgesprächen dienen.

(6) Der Einsatz von Verstärkeranlagen ist grundsätzlich nicht zulässig.

(7) Ein Verkauf (höchstens zum Selbstkostenpreis) von Plaketten, Broschüren, Büchern und ähnlichen Medien ist an Informationsständen zulässig, sofern das Interesse an der Informationsverbreitung im Vordergrund steht. Ein Themenbezug im Sinne des Abs. 1 ist hierbei zwingend erforderlich. Jeder darüberhinausgehende und damit einem gewerbsmäßigen Verkauf nahe kommende Warenvertrieb ist nicht gestattet.

(8) Die Gewinnung finanzieller Unterstützerinnen und Unterstützer ist in Abgrenzung zu § 28 dieser Richtlinien an einem Informationsstand nur insofern zulässig, als dass Informationsmaterial ausgehändigt werden darf.

Die Entgegennahme insbesondere von Einzugsermächtigungen, Fördermitgliedschafts-anträgen oder sonstigen vergleichbaren einmaligen oder dauerhaften Verpflichtungen vor Ort ist dagegen nicht zulässig.

(9) Innerhalb des Geltungsbereiches der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung gelten folgende Sonderregelungen:

  • 1. die Erlaubnis wird längstens für vier Stunden je Kalendertag erteilt;
  • 2. abweichend von Absatz 3 ist das Aufstellen eines Pavillons verboten;
  • 3. abweichend von Absatz 4 darf eine Gesamtfläche von insgesamt 6 m² nicht überschritten werden;
  • 4. Zufahrtserlaubnisse werden nicht erteilt;
  • 5. eine Erlaubnis für Informationsstände kann nur für eine der nachfolgend beschriebenen Örtlichkeiten erteilt werden:
  • a) Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 7 (östlich des Baumrondells)
  • b) Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 8 (westlich Laterne 36)
  • c) Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 20 (östlich des Karlstors)
  • d) Neuhauser Straße, vor Anwesen Nr. 12
  • e) Pettenbeckstraße, vor Anwesen Rosental Nr. 1
  • f) Rosenstraße, vor Anwesen Nr. 1 - 5
  • g) Schützenstraße, vor Anwesen Nr. 12 (östlich des Brunnens)
  • h) Theatinerstraße, vor Anwesen Nr. 8
  • i) Theatinerstraße, gegenüber Anwesen Nr. 3
  • j) Weinstraße, gegenüber Anwesen Nr. 8

Im Falle der längeren Sperrung einer Örtlichkeit - z. B. aufgrund von Baumaßnahmen oder des Christkindlmarktes - können Ersatzörtlichkeiten benannt werden;

  • 6. die genannten Örtlichkeiten sind gleichwertig. Ein Anspruch auf eine bestimmte Örtlichkeit besteht nicht;
  • 7. Veranstalterinnen und Veranstalter können grundsätzlich nur einen Informationsstand je Kalendertag betreiben. Den jeweiligen Veranstalterinnen und Veranstaltern zuzurechnende Gruppierungen werden, selbst wenn sie einen eigenen Rechtsstatus besitzen sollten, den Veranstalterinnen und Veranstaltern im Sinne des Satzes 1 zugerechnet;
  • 8. vier Wochen vor Wahlen werden Informationsstände zunächst nur an die zu den Wahlen zugelassenen Parteien vergeben. Hierbei findet der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Parteiengesetz Anwendung.

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