(1) Für das Gebiet gemäß § 1 der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung sowie in den Bereichen Schrammerstraße, Dienerstraße, Landschaftsstraße, Sendlinger Straße und Tal können Sondernutzungserlaubnisse für nicht gewerbliche Einzelmusiker/ -innen, Musikgruppen bis zu fünf Personen sowie darstellende Künstler/ -innen ohne Instrumente erteilt werden.
(2) Die Zahl der täglich insgesamt erteilten Erlaubnisse, die Zahl der in einer Kalenderwoche einzelnen Musiker/ -innen, Musikgruppen oder Darsteller/ -innen erteilten Erlaubnisse, die Zeiten der jeweiligen Darbietungen sowie die in Anspruch genommenen Flächen können beschränkt werden. Zwischen den jeweiligen Darbietungsorten können Mindestabstände angeordnet werden. Für Musikdarbietungen kann der regelmäßige Wechsel des Darbietungsorts angeordnet werden.