(1) Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel:
- 1. Werbefahrten mit zugelassenen Fahrzeugen, Fahrrädern oder Anhängern, sofern die Werbung aufgrund objektiver Anhaltspunkte den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Fahrt bildet sowie
- 2. gemischte Werbeanlagen (bestehend aus Eigen- und Fremdwerbung) und Fremdwerbeanlagen an der Stätte der Leistung.
(2) Soweit in den Richtlinien nicht ausdrücklich erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel nicht erteilt für:
- 1. das Abstellen von Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, auch Fahrrädern und Anhängern, zu Werbezwecken;
- 2. Lautsprecherwerbung;
- 3. kommerzielle Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungen umhertragen, Warenproben verteilen oder zum Zwecke der Werbung verkleidet sind sowie für
- 4. das Aufstellen von sowohl ortsfesten als auch freifliegenden/ -stehenden Werbeeinrichtungen, ausgenommen die im Rahmen des Werbenutzungsvertrages und ähnlichen Vereinbarungen sowie im Rahmen der Veranstaltungsrichtlinien erlaubten Nutzungen.
(3) Städtische Fachreferate (insbes. das Referat für Arbeit und Wirtschaft, das Referat für Bildung und Sport oder das Kulturreferat) können Werbemaßnahmen auf öffentlichem Grund in begründeten Einzelfällen zulassen, wenn die Werbemaßnahmen auf Veranstaltungen hinweisen, welche im herausgehobenen Interesse der Landeshauptstadt München oder des Freistaates Bayern liegen. Die straßen- und wegerechtliche Erlaubnisentscheidung über die betroffenen Einzelstandorte trifft das Kreisverwaltungsreferat.
(4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 ist Werbung an Bauzäunen erlaubnisfrei zulässig, sofern sie sich ausschließlich auf während der Zeit der Anbringung auf der Baustelle tätige Unternehmen bezieht und eine Fläche von 1,00 m² nicht übersteigt.
Gleiches gilt für die Werbung an Bauzäunen durch Gewerbebetriebe, die durch öffentliche Baumaßnahmen oder dazu gehörende Absperrungen so verdeckt werden, dass sie vom öffentlichen Grund aus nicht mehr ohne weiteres zu sehen sind. Diese Werbung darf die Fläche, welche der nicht mehr einsehbaren Schaufenstergröße entspricht, nicht überschreiten.