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Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 24 MucSoNuRL – Lotterien und Tombolen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel

  • 1. innerhalb der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung die Durchführung einer Lotterie mit Losen der Bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung sowie
  • 2. sonstige (außerhalb der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung) zugelassene bzw. genehmigungsfähige Tombolen nach dem Glücksspielstaatsvertrag

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 24 MucSoNuRL nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 24 MucSoNuRL? Zitiere den Wortlaut.“

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