Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel
- 1. innerhalb der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung die Durchführung einer Lotterie mit Losen der Bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung sowie
- 2. sonstige (außerhalb der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung) zugelassene bzw. genehmigungsfähige Tombolen nach dem Glücksspielstaatsvertrag