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Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 23b MucSoNuRL – Stadtterrassen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Die Aufstellung von Tischen und Sitzmobiliar kann auf öffentlichen Gehwegflächen und Plätzen für nicht-gewerbliche Zwecke in den Monaten April bis einschließlich Oktober genehmigt werden, wenn das Mobiliar der Allgemeinheit zur Verfügung steht (Stadtterrasse). Die Möbel müssen für den Außenbereich geeignet und witterungsfest sein oder alternativ nach jeder Nutzung vom öffentlichen Grund entfernt werden. Außer einer Bodenmarkierung sind Abgrenzungen zu Verkehrsflächen nicht zulässig.

(2) Die Fläche ist durch eine Bodenmarkierung zu kennzeichnen und darf zwischen 6 qm und 75 qm betragen.

(3) Jegliche Wirtschaftswerbung ist untersagt und zu umliegenden Freischankflächen ist in der Regel ein Abstand von mindestens 50 Metern zu wahren.

(4) Das Abspielen von Musik bzw. Musizieren ist nicht gestattet.

(5) Die Antragsteller*innen haben die Fläche regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen. Die Aufbauten sind in instand zu halten. Gegebenenfalls ist die Fläche für Veranstaltungen, Demonstrationen, Baumaßnahmen, Feuerwehreinsätze oder ähnliches kurzfristig freizuräumen, daher darf das Mobiliar nicht im Boden verankert werden.

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