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Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 23a MucSoNuRL – Parklets

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Für die nicht gewerbliche, zeitlich begrenzte Umnutzung von maximal je zwei Parkstandflächen auf maximal 10 m Länge (entspricht ca. 2 KFZ-Längen) die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, zum Aufenthalt, zur Begrünung und zur nachbarschaftlichen Begegnung (Parklet), kann in den Monaten April bis einschließlich Oktober eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden.

(2) Zulässig sind Nutzungen, die ohne größeren Aufwand zurückgebaut werden können. Hierunter fallen insbesondere die folgenden Nutzungen:

  • a) Begrünung,
  • b) offenes Bücherregal- oder Tauschregal,
  • c) Fahrrad-Abstellmöglichkeit,
  • d) Sitzgelegenheiten und Tische,
  • e) Spiele und
  • f) Informationstafel.

Jedwede gewerbliche Nutzung sowie die Beschallung von Parklets sind untersagt. Lampen und Lampengirlanden sind erlaubt, soweit diese nicht blenden und nicht zu Raumaufhellungen fremder Wohnbereiche führen.

(3) Es ist ein ebener Übergang zwischen Gehweg und Parkletfläche herzustellen. Hiervon ausgenommen sind Parkletbereiche für Fahrrad-Abstellmöglichkeiten und vergleichbare Nutzungen.

(4) Die Vorgaben der Ziffern 2, 3, 4, 5 und 9 des § 23 Abs. 14 gelten entsprechend.

(5) Die Absicherung des Parklets erfolgt analog der Absicherung von Arbeits-/Baustellen gegenüber dem fließenden Verkehr. Hierzu sind detaillierte Auflagen im Genehmigungsbescheid enthalten.

(6) Die Antragsteller*innen haben die Fläche regelmäßig zu kontrollieren und zu reinigen. Die Aufbauten sind instand zu halten. Gegebenenfalls ist die Fläche für Veranstaltungen, Demonstrationen, Baumaßnahmen, Feuerwehreinsätze oder ähnliches kurzfristig freizuräumen, daher darf das Mobiliar nicht im Boden verankert werden.

(7) Bei der Antragstellung hat der Antragstellende die Information der Anwohner*innen des Parklets und der benachbarten Betriebe glaubhaft zu machen. Der Nachweis der Zustimmung der an das Parklet angrenzenden Erdgeschossnutzer*innen ist durch Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung zu leisten. In besonderen Fällen wie dem Leerstand der Erdgeschosswohnung kann von dem Zustimmungserfordernis abgesehen werden.

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