(1) Baurechtlich als Gaststätten genehmigten Betrieben sowie gemäß Art. 58 Bayerische Bauordnung (BayBO) von der Genehmigungspflicht freigestellten Gaststättenbetrieben kann nach Maßgabe der Absätze 4 bis 15 eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tischen und Stühlen (Freischankfläche) erteilt werden.
(2) Gewerbebetrieben, für die keine baurechtliche Nutzungsgenehmigung als Gaststätte vorliegt, in deren Räumen aber Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden (z. B. Bäckerei, Metzgerei), kann eine Sondernutzungserlaubnis für eine Freischankfläche nach Maßgabe der Absätze 4 bis 13 erteilt werden, sofern die Größe der jeweiligen Freischankfläche 10 m² nicht übersteigt und diese nur während der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten für Einzelhandelsbetriebe betrieben wird.
(3) Für Freischankflächen, die nach BayBO genehmigungspflichtig sind, wird die Sondernutzungserlaubnis nach Maßgabe der Absätze 4 bis 15 mit der Baugenehmigung erteilt (Art. 21 Satz 1 BayStrWG). Bauanträge, die ausschließlich Freischankflächen betreffen, sind zunächst bei der zuständigen Bezirksinspektion einzureichen und werden von dort an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung weitergeleitet. Freischankflächen auf Parkständen sind bis zu einer Größe von 40 m² verfahrensfrei (art. 57 Abs. 1 Ziffer 15 d BayBO).
(4) Der Betrieb einer Freischankfläche ist in der Regel von 06.00 bis 23.00 Uhr zulässig; in den Monaten April bis einschließlich September dürfen Freischankflächen an Freitagen, Samstagen und an Tagen vor Feiertagen grundsätzlich bis 24:00 Uhr betrieben werden. Sind unzumutbare Belästigungen der Anwohnerinnen und Anwohner zu erwarten, kann angeordnet werden, den Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt einzustellen. Sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, kann im Einzelfall auch eine längere Betriebszeit erlaubt werden.
(5) Freischankflächen müssen als Teil des öffentlichen Raumes erkennbar bleiben und als Gestaltungs- und Gliederungselement am Geschehen dieses öffentlichen Raumes teilnehmen können, d.h. insbesondere, dass jede Abgrenzung unterbleiben muss, die den Eindruck einer privaten Fläche vermittelt. Abs. 14 Punkt 8 bleibt unberührt. Durchgehende Abgrenzungen mittels Zäunen, Wänden, Rankgerüsten, schweren Pflanzgefäßen, Planen, an Markisen angebrachten Seitenteilen oder sonstigen Windschutzanlagen (auch aus Glas oder anderen durchsichtigen Stoffen) sind daher nicht genehmigungsfähig.
Einzeln stehende, leicht zu transportierende Pflanzgefäße sind zulässig.
(6) Freischankflächen müssen im engen räumlichen Bezug zum jeweiligen Betrieb stehen und ausschließlich von dort bewirtschaftet werden. Ein enger räumlicher Bezug ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der nächste Punkt der Freischankfläche nicht weiter als 20 m vom Gaststätteneingang entfernt erreichbar ist. Die seitlichen Begrenzungen der Freischankfläche richten sich bei unmittelbar an die Fassade angrenzenden Freischankflächen grundsätzlich nach der Breite der Straßenfront des an die Straße angrenzenden gastronomischen Betriebs. Freischankflächen außerhalb der Altstadtfußgängerzone, die nicht unmittelbar an die Fassade angrenzen, müssen zumindest teilweise in der rechtwinkligen Verlängerung des an die Straße angrenzenden gastronomischen Betriebs liegen. Freischankflächen im Sinne des Absatzes 2 müssen in der Regel unmittelbar an die Fassade des Betriebes angrenzen.
Hiervon abweichend können seitliche Ausdehnungen von bereits bestehenden Freischankflächen über die Gebäudegrenzen hinaus in den Monaten April bis einschließlich Oktober genehmigt werden, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1. Es darf keine Einfahrt angrenzen.
- 2. Im angrenzenden Gebäude befindet sich kein Wohnraum und das Erdgeschoss des benachbarten Gebäudes wird nicht für ein Einzelhandelsgeschäft oder einen Gastronomiebetrieb genutzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Betreiberin bzw. der Betreiber alternativ das Einverständnis aller Nutzer*innen des jeweiligen Nachbargebäudes beibringen.
- 3. Die Freischankfläche muss mindestens zwei Meter vor dem Eingang des benachbarten Gebäudes enden.
(7) Freischankflächen, die unmittelbar an Fahrbahnen, Radwege oder Straßenbahntrassen angrenzen, müssen einen Mindestabstand von 0,50 m von der Fahrbahn, vom Radweg oder dem von der Straßenbahn maximal benötigten Fahr- und Manövrierraum vorweisen. Ausnahmen können lediglich in den Fällen zugelassen werden, in denen die Freischankfläche mit einem herausnehmbaren Metallgeländer gesichert ist; dieses muss zur Fahrbahn, zum Radweg oder dem von der Straßenbahn maximal benötigten Fahr- und Manövrierraum einen Abstand von 0,30 m einhalten. Freischankflächen mit weniger als 0,60 m Tiefe sind nicht erlaubnisfähig, sofern nicht eine Tiefe von 0,6 m durch Kombination mit unmittelbar angrenzendem Privatgrund möglich ist.
(8) Biertischgarnituren, Bierbänke, Fässer, Stehtische sowie Polstermöbel sind nicht zulässig. Für nicht konzessionierte Gaststätten sind auch Stehtische ausnahmsweise erlaubnisfähig.
(9) Sonnenschirme und Abfallsammelbehältnisse sind standsicher aufzustellen. Werbung auf diesen Schirmen und Mülleimern ist lediglich dann zulässig, wenn sie auf die Zugehörigkeit zur Betriebsstätte oder den Getränke- oder Speiselieferanten verweist.
(10) Speisekartenständer sind lediglich während des tatsächlichen Betriebs der Freischankfläche zulässig. Abgesehen von Tischen, Stühlen und Serviertischen ist sonstiges zusätzliches Mobiliar – beispielsweise Wechsel- oder Blinkbeleuchtung, Schankeinrichtungen, oder Eisverkaufsanlagen – nicht zugelassen. Lampen und Lampengirlanden sind erlaubt, soweit diese nicht blenden und nicht zu Raumaufhellungen fremder Wohnbereiche führen.
(11) Die Beschallung der Freischankfläche ist unzulässig. Der Betrieb von Fernsehgeräten, Bildschirmen oder sonstigen Übertragungsmedien ist nicht zulässig. Ausnahmen können bei herausragenden Fußballereignissen (z.B. WM, EM, Europapokalspiele ab Halbfinale [nur bei Teilnahme eines Münchner Vereins] sowie DFB-Pokalfinale) zugelassen werden, sofern
- 1. entsprechend 6.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) die Immissionsrichtwerte eingehalten werden,
- 2. jegliche Ablenkung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist und
- 3. der Fußgängerverkehr nicht behindert wird.
(12) Die Verwendung von Heizstrahlern ist nicht gestattet. Für 2021 ist ausschließlich für die Dauer der Mitteleuropäischen Sommerzeit die Genehmigung von Heizstrahlern zulässig, wenn diese elektrisch und mit Öko-Strom betrieben werden.
(13) Wird auf Freischankflächen Mobiliar nach Betriebsschluss belassen, so ist es während der Geltungsdauer der Mitteleuropäischen Sommerzeit an Ort und Stelle so abzusichern, dass ein Entfernen durch Dritte nicht möglich ist. Außerhalb der Geltungsdauer der Mitteleuropäischen Sommerzeit ist das Mobiliar bei Beendigung der tatsächlichen Betriebszeit der Freischankfläche vom öffentlichen Grund zu entfernen oder zusammen zu räumen und so abzusichern, dass ein Entfernen durch Dritte nicht möglich ist. Wird Mobiliar gestapelt, muss jederzeit die Standsicherheit gewährleistet sein; eine Stapelhöhe von maximal 1,40 m darf nicht überschritten werden. Eine Abdeckung des Mobiliars mit Planen, Folien oder dergleichen ist nicht zulässig.
(14) Gewerbebetrieben, die eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung als Gaststätte haben kann in den Monaten April bis einschließlich Oktober unter folgenden Voraussetzungen auch eine Freischankfläche in Parkständen genehmigt werden:
- 1. Die Bemessung der Breite der Freischankfläche richtet sich nach der Breite des zugehörigen gastronomischen Betriebes. Ein Teil der Freischankfläche muss bei Einhaltung der sonstigen Vorgaben innerhalb der rechtwinkligen Verlängerung der Betriebsgrenzen liegen.
- 2. Eine Genehmigung ist grundsätzlich zulässig an Straßenzügen ohne Radweg zwischen Parkstand und Gehweg mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 Stundenkilometern und in Tempo 30 Zonen. Gleiches gilt an Straßenzügen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 Kilometer pro Stunde, wenn zwischen Parkstand und Fahrspur ein Radfahrstreifen verläuft.
- 3. Nach Einzelfallprüfung ist ausnahmsweise eine Genehmigung von Freischankflächen in Parkständen an Straßen möglich
- a) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h, die die typischen Charakteristika – wie geringe Verkehrsstärke und Geschwindigkeiten – einer Tempo 30 Straße aufweisen (z.B. nicht bei zweispurigen Richtungsfahrbahnen oder Straßen mit Mittelstreifen-Markierungen),
- b) mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h, wenn dort ein baulicher Radweg vorhanden ist und die konkreten Gegebenheiten vor Ort dies zulassen (Radverkehrsstärke, Geh- und Radwegbreite, Baumgraben, baulicher Zustand des Radwegs, Sichtverhältnisse etc.), oder
- c) mit einem gemeinsamen Geh- und Radweg.
- 4. Die Freischankfläche muss sich außerhalb von 5 Metern (bei einem baulichen Radweg neben dem Gehweg 8 Meter) vor und hinter Straßeneinmündungen und -kreuzungen, Fußgängerüberwegen (sogenannte Zebrastreifen), Fußgängerampeln, Bahnübergängen und Bushaltestellen befinden.
- 5. Flächen, die für folgende Nutzungen vorgesehen sind, werden nicht als Freischankflächen zur Verfügung gestellt: Einfahrten, Feuerwehranfahrtszonen und Rettungswege, Behindertenparkplätze, Taxistände, Ladezonen, Fahrradabstellanlagen, Carsharing-Parkplätze, Ladeplätze für E-Autos.
- 6. Die Aufstellung von Tischen hat senkrecht zur Fahrbahn zu erfolgen, eine Stirnbestuhlung ist nicht erlaubt.
- 7. Die Freischankfläche ist abweichend von § 23 Abs. 5 durchgehend abzugrenzen, sodass physisch das Betreten der Fläche nur von der an den Fußweg grenzenden Seite ohne die Überwindung eines Hindernisses von mindestens einem Meter Höhe möglich ist. Nur von dieser Seite ist die Bedienung der Freischankfläche gestattet.
- 8. Vorne und hinten ist die Freischankfläche mit einer Leitbake zu kennzeichnen (Zeichen 605-10 StVO), die auch ohne Ständer direkt an die Begrenzung der Freischankfläche angebracht werden kann.
- 9. Mobile Einrichtungen für einen Wetterschutz sind für Freischankflächen in Parkständen (Schanigärten) möglich, sofern folgende Kriterien eingehalten werden:
- – Die Einrichtungen des Wetterschutzes müssen so beschaffen sein, dass sie außerhalb der Nutzungszeit entfernt, zusammengeklappt oder eingerollt werden können.
- – Die Standsicherheit muss jederzeit gewährleistet sein.
- – Verkehrszeichen dürfen in ihrer Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt werden.
- – Eine vollständige Einhausung ist unzulässig.
- – Die seitlichen Grenzen des Schanigartens dürfen nicht überragt werden.
- – Die Maximalhöhe beträgt 2,4 m.
- – Die für den Wetterschutz verwendeten Materialien müssen mindestens normal entflammbar und bei einer Grundfläche von mehr als 75 m² Grundfläche mindestens schwer entflammbar sein.
- – Werbung ist nur dann zulässig, wenn sie auf die Zugehörigkeit zur Betriebsstätte oder den Getränke- oder Speiselieferanten verweist. Ab 1 qm Größe wird diese baugenehmigungspflichtig. Für alle anderen Fallgruppen – insbesondere auch feste Überdachungen – ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
(15) Zur Stromversorgung von Freischankflächen erforderliche Überspannungen werden unter folgenden Voraussetzungen geduldet:
- 1. Die Verkehrssicherheit muss jederzeit gewährleistet sein und es dürfen nur für den gewerblichen Einsatz in Außenbereichen zugelassene Geräte bzw. Kabel verwendet werden.
- 2. Die Überspannung muss eine Mindesthöhe von 3,50 Metern über dem Straßengrund haben und hierfür erforderliche etwaige Masten müssen die Mindestgehwegbreite einhalten. Feuerwehrzufahrten dürfen weder eingeengt (mindestens 3 Meter Breite) noch zugestellt werden.
- 3. Auf die Kabelführung ist durch Signalbänder hinzuweisen.