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Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 22 MucSoNuRL – Warenauslagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Die Erlaubnis für das Aufstellen von Warenauslagen kann der Geschäftsinhaberin/ dem Geschäftsinhaber direkt vor ihrem/ seinem Einzelhandelsgeschäft für Waren, die zum Sortiment gehören, unter folgenden Auflagen erteilt werden:

  • 1. die Warenauslage muss i.d.R. unmittelbar fassadenseitig direkt vor ihrem/ seinem Einzelhandelsgeschäft aufgestellt werden;
  • 2. die Höhe darf 2,00 m nicht überschreiten;
  • 3. Kleiderpuppen dürfen nur zum Ausstellen von Kleidung benutzt werden und nicht ausschließlich als Blickfang dienen sowie
  • 4. der öffentliche Straßengrund darf nicht zum Warenverkauf und Verteilen von unentgeltlichen Warenproben genutzt werden.

(2) Bei der Auslage von Waren ist u.a. Folgendes untersagt:

  • 1. Der Betrieb von Kühlschränken und Kühltruhen;
  • 2. das Ausstellen von einzeln oder in der Summe sperrigen oder großflächigen Gegenständen wie Matratzen, gestapelten oder aneinandergereihten Getränkekästen, Möbeln, Koffern, Fahrzeugen und ähnlichen Gegenständen sowie
  • 3. das Aufstellen der Waren unmittelbar auf dem Gehsteig.

(3) Innerhalb des Altstadtringes einschließlich der Ringstraßen, in allen außerhalb des Altstadtringes befindlichen Fußgängerzonen sowie vor allen denkmalgeschützten Gebäuden und in ensemblegeschützten Bereichen ist grundsätzlich nur die Auslage folgender Waren genehmigungsfähig:

  • 1. Obst, Gemüse und Südfrüchte,
  • 2. Blumen,
  • 3. Presseerzeugnisse (Tageszeitungen und Zeitschriften),
  • 4. Postkarten,
  • 5. Bücher, Bild- und Tonträger sowie
  • 6. kunsthandwerkliche Gegenstände.

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