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Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 21 MucSoNuRL – Warenverkauf zugunsten gemeinnütziger Zwecke

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Eine Erlaubnis zur Durchführung des Warenverkaufs zugunsten gemeinnütziger Zwecke auf öffentlichem Grund kann nur gemeinnützigen Organisationen erteilt werden. Der Verkauf darf ausschließlich durch Mitglieder oder Angestellte dieser Organisationen durchgeführt werden.

(2) Die Durchführung des Warenverkaufs zugunsten gemeinnütziger Zwecke ist im gesamten Stadtgebiet möglich. Die genutzte Fläche darf maximal 9 m² betragen.

(3) Der Verkauf ist nur während der Ladenöffnungszeiten und nur an maximal 24 Tagen pro Erlaubisnehmer/Erlaubnisnehmerin zulässig.

(4) Verkauf von Speisen und Getränken: Es dürfen nur abgepackte Lebensmittel verkauft werden. Während der Vorweihnachtszeit (mit Beginn der Münchner Christkindlmärkte bis zum 24.12.) ist auch ein Verkauf von Getränken zum sofortigen Verzehr möglich.

(5) Für den Bereich innerhalb der Altstadtfußgängerzone sowie des Tals gilt Folgendes:

Ein Warenverkauf ist nur vor den Anwesen Neuhauser Straße 10, Sendlinger Straße 62 und Tal 11 zulässig. Ist einer dieser Standorte dauerhaft nicht verfügbar, kann für diesen ein Ersatzstandort in der Altstadtfußgängerzone angeboten werden. In der Vorweihnachtszeit ist in der Altstadtfußgängerzone ein Warenverkauf nur an der Neuhauser Straße 10 und der Sendlinger Straße 62 möglich. Die Vergabe für den Standort Neuhauser Straße 10 erfolgt für den Zeitraum der Vorweihnachtszeit nach Kalenderwochen.

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„Was regelt § 21 MucSoNuRL? Zitiere den Wortlaut.“

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