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Zitierfest

MucSoNuRL · Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München

§ 20 MucSoNuRL – Straßenhandel und Straßenverkauf

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2025.

(1) Zu den erlaubnisfähigen Sondernutzungen zählen in der Regel:

  • 1. der Verkauf von Grabschmuck von einem Stand aus auf öffentlichem Verkehrsgrund im Umgriff von Friedhöfen zu Allerheiligen, wobei der Verkaufszeitraum jeweils an dem zwischen dem 12. und 18. Oktober liegenden Samstag beginnt und bis einschließlich 2. November desselben Kalenderjahres dauert;
  • 2. der Verkauf natürlich gewachsener Christbäume, wobei der Verkauf ab dem Samstag vor dem ersten Advent beginnt und am 24.12. (Heiligabend) desselben Kalenderjahres endet sowie
  • 3. die Ausstellung und der Verkauf selbstgefertigter Kunstgegenstände auf dem Künstlermarkt im Begleitgrün der östlichen Leopoldstraße vom Siegestor bis zur Martiusstraße während der mitteleuropäischen Sommerzeit.

(2) Eine Sondernutzungserlaubnis für den Straßenhandel kann in der Regel nur für folgende Waren und unter der Auflage erteilt werden, dass die Verkaufseinrichtung (Verkaufsstand/ - wagen) in der Regel täglich vom öffentlichen Grund abzuziehen ist:

  • 1. ambulanter Handel mit Obst, Gemüse und Südfrüchten - Handel auf wöchentlich wechselnden Standplätzen (sog. Turnussystem), - Handel an den von der Landeshauptstadt München festgelegten Standorten;
  • 2. selbsterzeugte, heimische landwirtschaftliche Produkte (insbesondere Kartoffeln, Rüben, Kraut, nicht jedoch Milchprodukte, Honig, Geflügel u.a.) nur im Umherziehen von einem zugelassenen und betriebsbereiten KFZ oder vom Anhänger eines Traktors aus (Umherzieher/-innen);
  • 3. ambulanter Handel mit Blumen, Topfpflanzen, Gestecken und Zweigen an den von der Landeshauptstadt München festgelegten Standorten sowie
  • 4. heiße Maroni und aus Maroni hergestellte Produkte sowie Nüsse/Mandeln in der Zeit ab dem Montag vor der Wiesneröffnung bis zum ersten Samstag im April; im Altstadt-Fußgängerbereich ist der Verkauf von Nüssen/Mandeln nur im Rahmen des Werbeverkaufs zugelassen.

Die Verpflichtung, die Verkaufseinrichtungen täglich abzuziehen, entfällt bei Verkaufsständen für den Handel mit heißen Maroni und aus Maroni hergestellten Produkten. Bei Händlern nach Nr. 1 und 3 außerhalb des Turnus und außerhalb des Gebietes der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung kann die Verpflichtung auf Antrag entfallen. Der Verkaufswagen muss sich stets in einem Zustand befinden, der einen Abzug jederzeit ermöglicht. Bei Unterbrechung des Verkaufs von mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen ist der Verkaufswagen abzuziehen.

(3) Eine Erlaubnis für den Werbeverkauf im Turnus kann in der Regel für fünf festgelegte Verkaufsplätze erteilt werden. Es dürfen ausschließlich Artikel angeboten werden, deren Anwendung eines erläuternden Vortrags oder einer Demonstration bedürfen. Abgesehen von der Regelung des Abs. 2 Nr. 4 dürfen Lebens- und Genussmittel nicht angeboten werden. Über die Zulassung der Artikel entscheidet das Kreisverwaltungsreferat im Einzelfall.

(4) Für den Verkauf von selbstgefertigten künstlerischen und kunsthandwerklichen Gegenständen können über die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 3 dieser Richtlinien hinaus bis zu zwei Erlaubnisse an vier festgelegten Standorten erteilt werden. Die Herstellung muss dabei ganz oder teilweise vor Ort vorgeführt werden.

(5) Für das Aufstellen und Betreiben von Zeitungskiosken kann eine Erlaubnis erteilt werden.

(6) Soweit in den Richtlinien nicht ausdrücklich erlaubt, wird eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel nicht erteilt für:

  • 1. den Warenhandel mit Waren, die nicht ausdrücklich in diesen Richtlinien als erlaubnisfähig erklärt werden;
  • 2. das Betreiben von Imbiss- und Verkaufsständen/ -wägen, -fahrrädern u.ä.;
  • 3. freistehende Automaten;
  • 4. sogenannte Bauchladenverkäufer/ -innen, Grillwalker/ -innen oder ähnliche (mobile) Straßenverkäufe (z.B. Rosenverkauf aus dem Arm) sowie
  • 5. Sondernutzungen, die sich im Sperrbereich um das Oktoberfest, der jährlich neu definiert wird oder ähnlichen Sicherheitsbereichen um Veranstaltungen befinden.

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