Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucSoNuGebS · Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 9 MucSoNuGebS – Gebührenberechnung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2026.

Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den Gebühren entrichtet wurden, so wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet, jedoch nicht für Zeiten vor dem nachweislichen Ende der Sondernutzung gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung. Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Die nach dem Tarif monatlich, wöchentlich oder täglich bzw. nach Quadratmetern oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Bei Sondernutzungen, für die Gebühren für eine Saison bemessen werden, deren Dauer im Gebührenverzeichnis (Anlage I) für die jeweilige Sondernutzung entsprechend konkretisiert wird, werden für jeden angefangenen Monat entsprechend der jeweiligen Dauer der Saison anteilige Gebühren erhoben.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 MucSoNuGebS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 MucSoNuGebS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten