(1) Gebühren werden nicht erhoben, wenn sich die Sondernutzung in einer Höhe von mehr als 7 m über dem Straßenkörper befindet, für Gebäudeausladungen, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsgrund hineinragen, oder wenn die Sondernutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.
(2) Gebühren werden ferner nicht erhoben, wenn infolge von Veränderungen an der Straße eine Nutzung, die bisher auf einem Privatgrundstück ausgeübt wurde, zur Sondernutzung wird.
(3) Sondernutzungen, für die eine Ablösung gezahlt wurde (Pauschalierung), bleiben gebührenfrei, solange sie unverändert ausgeübt werden. Den Nachweis für eine unveränderte Ausübung der Sondernutzung hat die bzw. der Berechtigte auf Anforderung der Behörde zu erbringen.
(4) Des Weiteren sind folgende Sondernutzungen gebührenfrei:
- 1. die Ausübung von Straßenmusik und -kunst im Gebiet gemäß § 1 Altstadt- Fußgängerbereiche-Satzung sowie in den Bereichen Schrammerstraße, Dienerstraße, Landschaftsstraße, Sendlinger Straße und Tal;
- 2. erlaubnisfreie Pflanzgefäße;
- 3. erlaubnisfreie Weihnachtsdekoration;
- 4. Plakatständer zur Werbung für Wahlen und politische Veranstaltungen nach Maßgabe der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung);
- 5. mobile Fahrradständer von Gewerbetreibenden und sonstigen Anbietern, die an der Bordsteinkante auf dem Gehweg vor ihren Geschäftsräumen aufgestellt werden, an denen keinerlei Werbung angebracht ist und an denen einspurige Fahrräder sowohl kipp- als auch wegrollsicher angeschlossen werden können;
- 6. den Vorschriften der Tz. 4.3.8 der DIN 18040-1:2010-10 (D) (DIN-Normen sind in der Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum bei der Beuth Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert und niedergelegt) entsprechende Rampen zur barrierefreien Erschließung von Gebäuden;
- 7. Werbung an Baugerüsten, Bauzäunen und sonstigen Baustelleneinrichtungen, sofern sie sich ausschließlich auf während der Zeit der Anbringung auf der Baustelle tätige Unternehmen bezieht und eine Fläche von 1,00 m² nicht übersteigt;
- 8. Werbung an Bauzäunen durch Gewerbebetriebe, die durch öffentliche Baumaßnahmen oder dazu gehörende Absperrungen so verdeckt werden, dass sie vom öffentlichen Grund aus nicht mehr ohne weiteres zu sehen sind. Diese Werbung darf die Fläche, die der nicht mehr einsehbaren Schaufenstergröße entspricht, nicht überschreiten;
- 9. offene Bücherschränke;
- 10. Gedenkstelen und -tafeln für Opfer des Nationalsozialismus, die den Vorgaben des Stadtratsbeschlusses Nr.14-20 / V 10015, Formen dezentralen und individuellen Gedenkens an die Todesopfer des NS-Regimes in München vom 23.11.2017 entsprechen;
- 11. durch Privatpersonen aufgestellte Hochbeete;
- 12. Parklets;
- 13. Stadtterrassen.