(1) Durch die Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte Sondernutzung entsteht kein Anspruch auf Erlaubnis.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte Sondernutzung wird durch ein Bußgeldverfahren, das in derselben Sache durchgeführt wird, nicht berührt.