Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren am 15.01. des jeweiligen Rechnungsjahres fällig. In Ausnahmefällen ist eine Barzahlung möglich, bei der die Gebühren sofort fällig sind.
MucSoNuGebS · Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 8 MucSoNuGebS – Fälligkeit
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 MucSoNuGebS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 8 MucSoNuGebS? Zitiere den Wortlaut.“