(1) Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist:
- 1. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller,
- 2. die Erlaubnisnehmerin bzw. der Erlaubnisnehmer, auch wenn sie bzw. er den Antrag nicht selbst gestellt hat sowie
- 3. wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen bzw. Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
(3) Wer im Wege eines Schuldbeitritts eine bereits erlaubte oder unerlaubt ausgeübte Sondernutzung übernimmt, haftet neben der bisherigen Schuldnerin bzw. dem bisherigen Schuldner gesamtschuldnerisch für Gebührenrückstände. Das gleiche gilt in den Fällen der gesetzlich angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung.