(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wird oder von dem an eine Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird. Bei Sondernutzungen, die auf unbestimmte Zeit ausgeübt werden, entsteht die wiederkehrende Gebührenschuld mit dem ersten Tag des Zeitraumes, für den die Gebühr erhoben wird. In Fällen, in denen die Sondernutzungserlaubnis mit einer Baugenehmigung nach den Vorschriften des Baurechts erteilt wurde, beginnt die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Nutzung.
(2) Die Gebührenschuld endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem zeitlichen Ablauf oder mit dem Widerruf der Erlaubnis. Wird die Ausübung der Sondernutzung vor Ablauf der Erlaubnis eingestellt, so endet die Gebührenschuld mit dem nachweislichen Ende der Sondernutzung.
(3) Bei unerlaubten Sondernutzungen endet die Gebührenschuld mit dem Zeitpunkt, zu dem die
Sondernutzung nachweislich eingestellt wurde. Geht das Recht, eine Sondernutzung auszuüben, durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Person über, so geht auch die Gebührenschuld der bisherigen Erlaubnisnehmerin oder des bisherigen Erlaubnisnehmers mit Eingang der schriftlichen Anzeige des Übergangs bei der Landeshauptstadt München auf die andere Person über.