Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen (vgl. Anlage I, Gebührentarife 20 und 21) kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr mit Zustimmung der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden. Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Ablösesumme beträgt das 25fache der Jahresgebühr.
MucSoNuGebS · Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucSoNuGebS – Pauschalierung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2026.
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