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Zitierfest

MucSoNuGebS · Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucSoNuGebS – Pauschalierung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2026.

Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen (vgl. Anlage I, Gebührentarife 20 und 21) kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr mit Zustimmung der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden. Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Ablösesumme beträgt das 25fache der Jahresgebühr.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucSoNuGebS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucSoNuGebS? Zitiere den Wortlaut.“

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