(1) Die Höhe der Gebühren wird bestimmt durch die Verkehrsbedeutung der Straßen, Wege und Plätze, in denen die Sondernutzung ausgeübt wird, durch den wirtschaftlichen Wert für die Benutzer*in, durch den Umfang, in dem der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, und durch die Dauer der Sondernutzung. Die Dauer der Sondernutzung umfasst auch Auf- und Abbauzeiten. Ergänzend zu Satz 1 liegen der Berechnung der Gebührenhöhe für Großraum- und Schwertransporte die Einwirkung auf die Straße sowie die Einwirkung auf den Gemeingebrauch in Abhängigkeit der Größe und der Antriebsart des Fahrzeugs zu Grunde.
(2) Die Bedeutung der Straßen, Wege und Plätze ergibt sich aus dem der Satzung als Anlage II beigefügten Straßengruppenverzeichnis. Die Anlage II ist Bestandteil dieser Satzung. Die Auflistung ist stadtbezirksbezogen. Im Verzeichnis unter dem jeweiligen Stadtbezirk nicht aufgeführte Straßen(-züge), Wege und Plätze bzw. Hausnummernbereiche etc. gehören zur Straßengruppe I.
(3) Der in Anspruch genommene Straßenraum wird nach der Größe der beanspruchten Straßenfläche sowie nach der Ausladung und Größe der Sondernutzungsanlagen bestimmt. Unter Ausladung ist dabei die Entfernung der äußersten Teile der Anlagen von der Straßenbegrenzungslinie zu verstehen. Bei ausladenden Sondernutzungen ist unter „Größe“ die größte Fläche zu verstehen, die sich aus den seitlichen Begrenzungslinien ergibt.
(4) Die Gebühren ergeben sich aus dem der Satzung als Anlage I beigefügten Gebührenverzeichnis. Sie sind nach der jeweiligen Straßengruppe in Anlage II zu differenzieren.