(1) Die Gebühren werden für die Inanspruchnahme des Straßenraumes durch erlaubte und unerlaubte Sondernutzungen erhoben.
(2) Treffen zwei oder mehrere Sondernutzungen zusammen, die unabhängig voneinander oder nebeneinander bestehen können, werden die sich aus dem als Anlage I beigefügten Gebührenverzeichnis ergebenden Gebühren addiert. Die Anlage I ist Bestandteil dieser Satzung.
(3) Treffen zwei oder mehrere Sondernutzungen zusammen, die voneinander abhängig sind oder nicht nebeneinander bestehen können, können die sich aus dem der Satzung als Anlage I beigefügten Gebührenverzeichnis ergebenden Gebühren auf Antrag reduziert werden. Im Rahmen der Ermessensausübung werden bei der Prüfung des wirtschaftlichen Vorteils insbesondere die Zeitanteile der zusammentreffenden Sondernutzungen berücksichtigt. Die antragstellende Person hat die Zeitanteile oder sonstige von ihr für die Reduzierung geltend gemachten Belange glaubhaft zu machen.