Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucSoNuGebS · Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucSoNuGebS – Gebührenpflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2026.

Die Landeshauptstadt München erhebt für die Ausübung der Sondernutzungen auf den in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen, Wegen und Plätzen mit ihren Bestandteilen im Sinne von Art. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz in der jeweils geltenden Fassung, § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz in der jeweils geltenden Fassung Sondernutzungsgebühren.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucSoNuGebS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucSoNuGebS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten