Die Landeshauptstadt München erhebt für die Ausübung der Sondernutzungen auf den in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen, Wegen und Plätzen mit ihren Bestandteilen im Sinne von Art. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz in der jeweils geltenden Fassung, § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz in der jeweils geltenden Fassung Sondernutzungsgebühren.
MucSoNuGebS · Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 2 MucSoNuGebS – Gebührenpflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.08.2026.
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„Was regelt § 2 MucSoNuGebS? Zitiere den Wortlaut.“